VARO Energy Retail Germany GmbH – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 11/2017)

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (»AGB«) gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen bezogen auf Produkte und Dienstleistungen durch VARO Energy Retail Germany GmbH (»VARO«) an die andere Partei (nachfolgend der »Käufer«).
1.2. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich diese AGB zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Käufer AGB werden selbst bei Kenntnis von VARO nicht Vertragsbestandteil, VARO widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn VARO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Abweichungen von den AGB sind nur wirksam, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2. Abschluss Des Vertrages, Laufzeit Und Kündigung
2.1. VARO ist nur durch schriftliche Vereinbarungen/Bestätigungen gebunden. Dies schließt auch E-Mails ein. Von VARO erstellte Kostenvoranschläge und Angebote sind stets unverbindlich.
2.2. Eine Vereinbarung, die über mehrere Lieferungen während der Laufzeit eines Vertrages abgeschlossen wird (»Laufzeitvertrag«), ist als Rahmenvertrag zu behandeln. Hat der Käufer einen Laufzeitvertrag unterzeichnet, so muss er einen oder mehrere Kaufverträge abschließen (»Bestellung«), um das Recht auf eine Lieferung der Waren durch VARO zu erhalten.
2.3. Alle Muster, Proben, Analysedaten sowie Werbehinweise geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit von den Parteien vereinbart wurden. Die Übernahme darüber hinausgehender Garantien über die Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4. Verträge mit fester Laufzeit können nicht vor dem Ablaufdatum gekündigt werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder es gelten die nachstehenden Ausnahmen.
2.5. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3. Preise und Zuschläge
3.1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise.
3.2. Ist ein Preis nicht vereinbart, ist VARO berechtigt, einen angemessenen Marktpreis, ermittelt am Tag der jeweiligen Lieferung, festzusetzen. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gelten Preise zzgl. der gesetzlichen Steuern, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet werden. VARO steht das Recht zur entsprechenden Preiserhöhung zu, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände (z.B. Minderbeladung, Eiszuschläge) Mehrkosten für Versorgung der Auslieferungsstelle oder für Belieferung der vom Käufer gewünschten Empfangsstelle entstehen.
3.3. Vertraglich vereinbarte Zuschläge richten sich nach der Höhe der Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Kommt es nach Vertragsschluss zu unvorhersehbaren Kostensteigerungen, vereinbaren die Parteien bereits jetzt eine angemessene Erhöhung der Zuschläge.
3.4. Preisangaben bei Vertragsabschluss beruhen auf der vom Käufer bestellten Liefermenge. Nimmt der Käufer aus Gründen, die VARO nicht zu vertreten hat, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab, ist VARO berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.
3.5. Soll zoll- oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist VARO der dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vor der Auslieferung vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder entzogen, wird VARO die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung geltenden Zoll- und Steuersätze liefern.

4. Qualtität, Spezifikationen, Preisanpassung und Garantien
4.1. Die Beschaffenheit des gelieferten Produkts entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen sowie gesetzlichen Standards, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten.
4.2. Ändern sich die gesetzlichen Anforderungen in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung, wird VARO die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Soweit eine dafür objektiv erforderliche Änderung des Produkts die zugrundeliegende Preiskalkulation beeinflusst, ist VARO zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt.
4.3. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
4.4. Die Lieferung und Abrechnung der Produkte erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 Grad Celsius.
4.5. VARO gibt keine anderen als die in Absatz 1 dieser Ziffer genannten Garantien über die Qualität oder Art der Waren ab. Insbesondere gibt VARO keine Garantien über die Marktgängigkeit der Waren oder ihre Eignung für einen bestimmten Zweck ab. Erfüllen die Waren Absatz 1 dieser Ziffer, so gelten die Waren als vertragsgemäß.

5. Menge
5.1. VARO ermittelt, welche Mengen geliefert wurden. Die Messungen von VARO sind für beide Parteien bindend, außer im Falle von Betrug oder offenkundigem Irrtum. Der Käufer hat das Recht, den Messungen beizuwohnen.
5.2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Sache auf ihre Menge zu überprüfen und unverzüglich eventuelle Abweichungen zu der Mengenfeststellung VARO mitzuteilen.

6. Lieferung und Gefahrenübergang
6.1. Liefertermine gelten nur ungefähr, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Lieferort wird schriftlich vereinbart.
6.2. Das vollständige Risiko bezüglich der Produkte geht an den Käufer über:
a) bei Lieferung an einen Lkw: wenn die Waren das Messgerät der Lieferanlage passieren,
b) bei Lieferung an eine Tankstelle: wenn die Waren den Rohrleitungs-Anschlussflansch vom Lkw zur Annahmeanlage der Tankstelle passieren;
es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.3. Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten, sofern diese in Transportfahrzeugen mit geeichten Messvorrichtungen geliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgeblich; in allen übrigen Fällen die Mengen/ Gewichtsnoten von VARO oder deren Lieferanten, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.
6.4. Bei der Ausführung hat der Käufer rechtzeitig und auf seine Kosten die notwenigen Mitwirkungspflichten zu erbringen. VARO übernimmt keine Verantwortung für Verzögerungen, die durch den Käufer und/oder einen Dritten verursacht werden.
6.5. VARO ist für die Lieferung seiner Produkte auf die Lieferungen seiner Lieferanten angewiesen. Wird VARO trotzt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts von seinen Lieferanten mit der für die Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass VARO die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann VARO die Lieferung so lange aussetzen, bis VARO selbst beliefert wurde, oder von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen.

7. Abnahmeverpflichtung, nicht Vertragsgerechte Abnahme
7.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung der vertraglich vereinbarten Mengen innerhalb des Referenzzeitraums abzunehmen. Werden diese Mengen nicht termingerecht abgenommen, so hat VARO das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise in Übereinstimmung mit der nachfolgenden Regelung zu kündigen oder auszusetzen. VARO hat ferner das Recht, die Verpflichtungserfüllung des Käufers zur Abnahme der Mengen zu verlangen, wobei der Preis angewandt wird, der angewandt worden wäre, wenn der Käufer die Waren termingerecht abgenommen hätte.
7.2. Ungeachtet des Vorstehenden hat VARO die Option, etwaige sich aus der Nichterfüllung durch den Käufer ergebende Schäden an den Käufer weiter zu belasten. Diese Schäden können beispielsweise (jedoch nicht ausschließlich) in Lager- und Zinskosten und/oder aus der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem derzeitigen Marktpreis und/oder aus Aufschlägen auf die Waren bestehen. Eine vereinbarte Vertragsstrafe tritt neben diese Schadensersatzpflicht und wird auf den Schadensersatz nicht angerechnet.

8. Höhere Gewalt, Betriebsstörung
8.1. Wenn und soweit ein Versagen oder eine Unterlassung einer Partei, eine der Bestimmungen eines Vertrages oder Verpflichtungen aus einem Vertrag zu erfüllen, auf einem Grund beruht, auf den diese Partei keinen Einfluss hat (»höhere Gewalt«), ist diese Partei von ihrer Leistungspflicht sowie von sämtlichen Neben-, Schadensersatz- und Haftungsansprüchen frei. Nachstehend sind Beispiele (jedoch keine abschließende Auflistung) von Umständen aufgeführt, die als höhere Gewalt gelten: Streiks oder Boykotte; Vorfälle wie Feuer oder Unfall; Pfändung durch Dritte; Mangel an Verpackung oder geeigneten Transportmitteln; Sperrung des Straßen- oder Schiffsverkehrs; Schließung von Bohrschächten, Raffinerien oder sonstigen Anlagen; Unterbrechungen des Geschäftsbetriebs; natürliche oder erzwungene Verringerung der lokalen Produktion mit Auswirkungen auf die Produkte, die wir gemäß dem Vertrag liefern sollen; Nichterfüllung von Verpflichtungen durch die Lieferanten oder Transportunternehmen von VARO; Krieg, feindselige Handlungen, Kriegs- oder Belagerungszustand, Mobilisierung in einem Herkunfts-, Bestimmungs- oder Transitland; Quoten oder andere staatliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf Produktion, Lieferung, Transport oder Vertrieb der Produkte, die Gegenstand dieses Vertrages sind, oder der Rohstoffe, die für die Produktion dieser Produkte benötigt werden; die Ablehnung, Zurückziehung oder Erklärung des Ablaufs von Genehmigungen oder sonstige von der Regierung verhängte Sanktionen; Schiffbruch; Verlust von Schiffen, Beschädigung von Schiffen oder Maschinen oder sonstige Seegefahren, gleich welcher Art.
8.2. Bei höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, ihre Verpflichtungen während der Dauer der höheren Gewalt auszusetzen. Hat die höhere Gewalt länger als einen Monat angehalten, so hat jede Partei das Recht zur schriftlichen Kündigung des Teils des Vertrages, der noch nicht erfüllt wurde, ohne dabei zu einer Entschädigung für Verluste verpflichtet zu sein, es sei denn, VARO bietet dem Käufer einen alternativen Lieferort als Gegenleistung dafür an, dass VARO die Mehrkosten erstattet, die dem Käufer für den Transport der Produkte von dem alternativen Lieferort entstehen. Bei höherer Gewalt sind beide Parteien verpflichtet, die Folgen der höheren Gewalt so weit wie möglich zu mindern.
8.3. Die vorgenannten Regelungen finden auch auf Betriebsstörungen Anwendung, die nicht Folge höherer Gewalt sind. VARO obliegt der Nachweis, dass die jeweilige Betriebsstörung nicht auf eigenes Verschulden zurück zu führen ist.

9. Abrechnung, Zahlung und Sicherheit
9.1. VARO erstellt Rechnungen und sendet sie an den Käufer. VARO darf sich zu diesem Zweck der elektronischen Rechnungstellung bedienen.
9.2. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Skontoabzüge sind ausgeschlossen.
9.3. Zahlungen sind vom Käufer ohne das Recht zur Verrechnung oder Aufschiebung in der vereinbarten Weise und innerhalb der vereinbarten Frist zu leisten. Wurde nichts vereinbart, so sind Kaufpreise sofort fällig. Von VARO eingeräumte oder praktizierte Zahlungsziele können jederzeit von VARO mit angemessener Frist widerrufen werden.
9.4. Auf entsprechendes Verlangen von VARO muss der Käufer eine Anzahlung leisten oder eine andere gewünschte Form einer ausreichenden (zusätzlichen) Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen stellen.
9.5. Erfüllt der Käufer Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht oder nicht in voller Höhe, so befindet sich der Käufer ab diesem Datum in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und der Käufer haftet für Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum gemäß den Angaben in § 288 BGB. In einem solchen Fall hat der Käufer auch die tatsächlichen außergerichtlichen Aufwendungen und die Rechtverfolgungskosten zu zahlen.
9.6. Ungeachtet einer etwaigen Bestimmung durch den Käufer werden Zahlungen in Abänderung der §§ 366, 367 BGB zunächst auf Forderungen angerechnet, für die VARO keine Sicherheit erhalten hat, und dann auf Kosten, Zinsen und besicherte Forderungen.
9.7. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch VARO anerkannt wurden. Dies gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Diese Einschränkungen gelten nicht für Mängelansprüche des Käufers.

10. Lagerbehältnisse des Käufers
Sollen Lagerbehältnisse des Käufers oder von ihm bereitgestellte Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen usw.) gefüllt werden, so ist VARO zur Prüfung dieser Behältnisse vor Füllung auf Eignung, Dichtigkeit, Sauberkeit u.Ä. nicht verpflichtet. Es ist Käufersache, dem VARO Personal die richtigen Behältnisse/Anschlüsse zu bezeichnen. Ist das Lagerbehältnis des Käufers nicht geeignet oder wird dem VARO Personal nicht der richtige Anschluss bezeichnet, so kann VARO vom Käufer für daraus entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden; von Schadensersatzansprüchen Dritter hat der Käufer VARO in diesem Fall freizustellen. Für Überlaufschäden, die entstehen, weil Lagerbehältnisse des Käufers oder seine Messvorrichtungen sich in mangelhaftem Zustand befinden oder weil das Fassungsvermögen oder die abzufüllenden Mengen von ihm ungenau angegeben wurden sowie Schäden, die durch Verschmutzung oder Vermischung in einem vom Käufer gestellten Behältnis entstehen, übernimmt VARO keine Haftung.

11. Widerrufsrecht
11.1. Unternehmern wird kein (freiwilliges) Widerrufsrecht eingeräumt.
11.2. Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht bei Heizöl-Fernabsatzverträgen das gesetzliche Widerrufsrecht gem. des Anhangs zu diesen AGB zu.

12. Mängelrügen
12.1. Der Käufer hat die von VARO gelieferten Produkte direkt bei der Ablieferung zu überprüfen.
12.2. Alle Beanstandungen des Käufers in Bezug auf die gelieferten Produkte sind VARO schriftlich innerhalb von (sieben) 7 Kalendertagen ab Erhalt der Lieferung anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind VARO unverzüglich (drei (3) Tage) ab Entdeckung anzuzeigen. Falls der Käufer in den genannten Fristen keine schriftliche Beanstandung vorgelegt hat, gelten die von VARO gelieferten Produkte als vertragskonform und vom Käufer abgenommen.
12.3. Bei Qualitätsbeanstandungen in Bezug auf die gelieferte Ware hat der Käufer zwei Rückstellproben von einem anerkannten Sachverständigen nehmen zu lassen. Der Mängelrüge ist eine von einem öffentlich bestellten und vereidigten, unabhängigen Sachverständigen gezogene Probe mit einem Inhalt von mindestens 1000 Milliliter beizufügen. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandeten Produkte entsprechend den Anweisungen von VARO zu behandeln, sofern dies, unter Berücksichtigung aller Umstände, nicht offensichtlich unmöglich ist. Hat der Käufer (eine der) Verpflichtungen in Ziff. 12.1. und 12.2. nicht erfüllt, so besteht das Rügerecht des Käufers für diese Ansprüche nicht mehr. Das Recht zur Rüge besteht ferner nicht mehr, falls und sobald der Käufer die Waren mit anderen Waren mischt oder die Waren in ungeeigneten oder verunreinigten Lagereinrichtungen lagert.
12.4. Das Erheben einer Mängelrüge befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtung, die Lieferung in voller Höhe und ohne das Recht zur Verrechnung von Beträgen oder zur Aufschiebung gemäß den Bestimmungen des Vertrages zu bezahlen.

13. Sach- und Rechtsmängelhaftung
13.1. Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit der von VARO zu liefernden Produkte dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen / Produktangaben von Dritten oder von VARO sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, VARO trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer. Von VARO übergebene Proben oder Muster sind nur dann als vereinbarte Qualität anzusehen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
13.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Im Übrigen beschränken sich Mängelansprüche des Käufers auf einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei VARO. VARO ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mind. jedoch drei. Schlägt Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrages oder Minderung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Käufer nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Käufer nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
13.3. Den Käufer trifft nach Lieferung die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von VARO, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung von VARO eine längere Verjährungsfrist vor, verjähren die Ansprüche mit Ablauf der genannten Frist. Sogenannte “Garantiefristen” sind Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder erfolgten Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Sie können dementsprechend bis zu ihrem Abschluss lediglich zu einer Hemmung von Verjährungsfristen führen.
13.4. Wird die von VARO gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort, als den urspr. vereinbarten Ort des Käufers verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese nicht von VARO zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung an den Ort, an dem er sich bei Auftreten des Mangels befindet, seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht und dieser Gebrauch an dem anderen Ort vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist.
13.5. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einer von VARO zu vertretenen mangelhaften Lieferung gilt Ziff. 14. (Haftungsbeschränkungen). Weitergehende oder andere als die darin geregelten Ansprüche des Käufers gegen VARO wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

14. Haftungsbeschränkungen
14.1. Die nachstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für deliktische Ansprüche des Käufers, sofern und soweit diese mit vertraglichen Schadensersatzansprüchen konkurrieren.
14.2. Die Haftung von VARO ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht (i) in Fällen des Vorsatzes, (ii) leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, (iii) in Fällen, in denen VARO nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, (iv) in Fällen, in denen VARO eine Beschaffenheitsgarantie für die zu liefernde Ware abgeben hat, sowie (v) für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch VARO beruhen mit den nachstehenden Einschränkungen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
14.3. In den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von VARO – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit auf den vertragstypischen, für VARO bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung von VARO für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Käufers zuzurechnen sind.
14.4. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen VARO wegen leichter Fahrlässigkeit verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für VARO zurechenbare Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
14.5. Soweit die Haftung von VARO vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung für Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VARO sowie für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von VARO. Für jedes Schadensereignis, das durch grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, oder durch deren leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wird, haftet VARO jedoch nur höchstens bis zu 50 % des Wertes der vertragsgegenständlichen Lieferung. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

15. Kreditlimit
15.1. Die Parteien können vereinbaren, dass der Gesamtwert der Beträge, die VARO vom Käufer geschuldet werden, einen bestimmten Betrag nicht übersteigen darf (»Kreditlimit«). Der geschuldete Gesamtbetrag wird berechnet als Summe der offenen Beträge, die VARO bereits vom Käufer geschuldet werden, und der offenen Beträge, die noch nicht fällig sind, unabhängig davon, ob eine Rechnung für den geschuldeten Betrag versandt wurde, und unabhängig von der Rechtsgrundlage für den geschuldeten Betrag.
15.2. Das Bestehen eines Kreditlimits berührt weder die Verpflichtung des Käufers zur fristgerechten und vollständigen Zahlung von Beträgen noch das Recht von VARO zum Einzug von zur Zahlung fälligen Beträgen.
15.3. VARO ist berechtigt, unter Beachtung einer im Einzelfall angemessenen Anzeigefrist, das Kreditlimit einseitig zu ändern. Die Anzeigefrist entfällt gänzlich, wenn der Käufer Verpflichtungen gegenüber VARO nicht erfüllt, wenn eine Änderung in der obersten Geschäftsleitung, der Beteiligungsverhältnisse, der Rechtsform oder der Finanzstruktur des Käufers eintritt und/oder wenn eine Änderung der Finanzlage des Käufers dazu Veranlassung gibt.
15.4. Der Käufer muss VARO über alle einschlägigen Änderungen in seiner Geschäftsführung, seinen Beteiligungsverhältnissen, seiner Rechtsform oder Finanzstruktur oder über Änderungen seiner Finanzlage laufend informieren. Sofern einschlägig, muss der Käufer muss VARO seinen Jahresabschluss jedes Jahr spätestens bis Ende Juni vorlegen.
15.5. Bei einer Überschreitung des Kreditlimits oder einer Nichterfüllung der einschlägigen Bestimmungen ist VARO berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen und, Lieferungen abzulehnen.

16. Sicherheiten/Eigentumsvorbehalt
16.1. Sollte erkennbar werden, dass die Leistungsfähigkeit des Käufers die Erfüllung der Ansprüche von VARO gegen ihn gefährdet, so ist VARO berechtigt, jederzeit vom Käufer die Leistung einer Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheit muss so bemessen sein, dass sie die Erfüllung der Ansprüche von VARO gegen den Käufer abdeckt. VARO hat das Recht, auch noch nach Vertragsabschluss diese Sicherheitsforderung anzupassen und, wenn nötig, Zusatzsicherheiten vom Käufer zu verlangen. Bis zur Beibringung der Sicherheit ist VARO berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Sollte der Käufer die geforderte Sicherheit nicht innerhalb einer von VARO gesetzten angemessenen Frist beigebracht haben, ist VARO nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche von VARO bleiben durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und/oder den Rücktritt unberührt.
16.2. VARO verpflichten sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realistische Wert der Sicherheiten von VARO die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt VARO.
16.3. Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst an den Käufer über, wenn alle Ansprüche von VARO an den Käufer gemäß des Vertrages erfüllt wurden. Solange dieser Eigentumsvorbehalt für die Produkte besteht, darf der Käufer sie nicht verkaufen, verarbeiten oder in irgendeiner Form belasten, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit.
16.4. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
16.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer VARO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit VARO Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, VARO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den VARO entstandenen Ausfall.
16.6. Der Käufer ist verpflichtet, in dem Falle, dass die Produkte von ihm an Dritte weitergegeben werden, einen Eigentumsvorbehalt gegen diesen Dritten festzulegen, der mit den Bestimmungen von Absatz 2 dieser Ziffer übereinstimmt. Der Käufer überträgt hiermit das in dieser Weise festgelegte Eigentumsrecht auch an VARO, ohne dass VARO eine Gegenleistung entrichten muss. Dieser Eigentumsvorhalt endet, sobald alle Ansprüche von VARO an den Käufer gemäß den Bestimmungen eines Vertrages erfüllt wurden.
16.7. Wird die Kaufsache mit anderen, VARO nicht gehörenden Gegenständen untrennbar gemischt, so erwirbt VARO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer VARO anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für VARO.

17. Aussetzung, Stornierung und Kündigung
17.1. Falls der Käufer seine Pflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht erfüllt, hat VARO neben dem Recht auf Rücktritt auch das Recht, weitere Lieferungen zu kündigen oder übrige Verträge zwischen den Parteien, die noch nicht erfüllt sind, durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen oder ihre Erfüllung für die Dauer auszusetzen, bis der Käufer seinen Pflichten nachkommt. In diesem Fall wird VARO nicht schadenersatzpflichtig und die VARO ansonsten zustehenden Rechte werden hierdurch nicht beeinträchtigt. In diesen Fällen werden alle Forderungen, die VARO gegen den Käufer hat, unabhängig von Art und Ursprung sofort fällig.
17.2. Im Falle des Rücktritts verpflichtet sich der Käufer, die von VARO gelieferten Waren innerhalb von 24 Stunden zurückzugeben. Sollte die Rückgabe innerhalb dieser Frist ausbleiben, hat VARO das Recht, die Waren an dem Ort, wo sie sich befinden, ohne gerichtliche Intervention wieder in ihren Besitz zu nehmen. Der Käufer ermächtigt VARO bereits heute zur Durchführung der Rücknahme der vorgenannten Waren unwiderruflich zum Betreten seiner gesamten Räumlichkeiten.
17.3. Wird ein Vertrag ausgesetzt, vorzeitig gekündigt oder storniert, so werden alle ausstehenden Ansprüche von VARO gegenüber dem Käufer sofort zur Zahlung fällig.
17.4. Bei einer Aussetzung der Lieferverpflichtungen kann VARO auf Gefahr und Kosten des Käufers alle für den Käufer bestimmten Waren lagern oder diese Lagerung veranlassen.

18. Übertragung von Rechten und Pflichten
18.1. VARO ist berechtigt, sofern zulässig, einige oder alle seiner Rechte und Pflichten aus jedem Vertrag an Dritte, die objektiv in der Lage sind, den Vertrag zu erfüllen, zu übertragen.
18.2. VARO ist insbesondere berechtigt, sämtliche Vertragsbeziehungen und daraus resultierende Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen (i.S.v. §§ 15 AktG) zu übertragen, soweit diese über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügen, um den Vertrag zu erfüllen.
18.3. Der Käufer erklärt sich im Voraus mit einer solchen Übertragung gem. 5.1 und/oder 5.2 einverstanden und wird an allen Abtretungen, Schuldübernahmen und Vertragsübernahmen mitwirken, die VARO in diesem Zusammenhang wünschenswert erscheinen.

19. Datenschutz
VARO ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten zu speichern sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbes. des BDSG, zu verarbeiten und einzusetzen. Der Käufer ist mit der Weitergabe seiner für eine Kreditversicherung erforderlichen Daten an den Kreditversicherer einverstanden.

20. Nachsicht
Eine wiederholte oder sonstige Nichtanwendung eines Rechts kann nur als Duldung einer bestimmten Situation betrachtet werden und führt nicht zu einer Verwirkung von Rechten.

21. Vertraulichkeit
Alle Parteien verpflichten sich, diese AGB oder zwischen den Parteien geschlossene Verträge vertraulich zu behandeln und keinem Dritten offenzulegen. Ungeachtet des Vorstehenden können die Parteien vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsvereinbarungen in vertraulicher Form Banken und ihren Beratern gegenüber offenlegen.

22. Schlussbestimmungen
22.1. Von diesen AGB abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Das Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
22.2. Alle Verträge, für die diese AGB gelten, sind dem deutschen Recht unterworfen. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
22.3. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz von VARO.
22.4. Soweit dies keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unterbinden, ist für alle Streitigkeiten mit Bezug auf Rechtsverhältnisse, auf die diese AGB Anwendung finden, Kleve ausschließlicher Gerichtsstand. Diese Bestimmung beeinträchtigt in keiner Weise unser Recht, ein anderweitig zuständiges Gericht anzurufen.
22.5. Sollten diese AGB oder ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag lückenhaft oder in einzelnen Bestimmungen undurchführbar oder unwirksam sein oder werden, bleiben sie bzw. er im Übrigen wirksam. An die Stelle der undurchführbaren Bestimmung soll eine durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
22.6. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

Anhang – Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
gemäß Art. 246a § 1 EGBGB und Widerrufsrecht
1. Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Heizöl gegen Zahlung eines Entgelts durch den Käufer.
2. Vertragspartner ist die VARO Energy Retail Germany GmbH, Riswicker Str. 85-87, 47533 Kleve, Telefon: 02821/ 7937-0.
3. Die Informationen über den Gesamtpreis und die Preisberechnung erhält der Käufer im Rahmen seiner Bestellung.
4. Die Zahlungsbedingungen sowie die Liefer- und Leistungsbedingungen ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VARO Energy Retail Germany GmbH. Der Liefertermin wird mit dem Käufer im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbart.
5. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
6. Der Käufer hat ein vierzehntägiges Widerrufsrecht: